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   BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97   

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https://dejure.org/1997,5363
BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97 (https://dejure.org/1997,5363)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1997 - IX B 54/97 (https://dejure.org/1997,5363)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1997 - IX B 54/97 (https://dejure.org/1997,5363)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 260/67

    Mehraufwendungen durch Kraftfahrzeugbenutzung - Geh- und Stehbehinderte -

    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Das von dem Kläger angeführte Urteil des BFH vom 23. Februar 1968 VI R 260/67 (BFHE 91, 535, BStBl II 1968, 408) betraf einen zu 50 v.H. erwerbsbeschränkten Steuerpflichtigen, der nicht vom Wortlaut einer Verwaltungsanweisung erfaßt war.
  • BFH, 24.10.1990 - II B 31/90

    - Keine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bei bedeutsamen und

    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Eine Abweichung liegt nicht vor, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von den Sachverhalten der von der Beschwerde zitierten BFH-Entscheidungen unterscheidet, daß durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, 669; vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483 , BStBl II 1991, 106, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 18.01.1993 - X B 14/92

    Beschwerde gegen Verwerfung eines Ablehnungsgeseuchs als Verfahrensrüge im Rahmen

    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Eine Abweichung liegt nicht vor, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von den Sachverhalten der von der Beschwerde zitierten BFH-Entscheidungen unterscheidet, daß durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, 669; vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483 , BStBl II 1991, 106, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80

    Schuldzinsen - Kredit - Angestelltenversicherung - Wiederkehrende Bezüge -

    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    a) Während das FG in seinem Urteil Beiträge an eine betriebliche Pensionskasse zu beurteilen hatte, handelt das Urteil des BFH vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124 , BStBl II 1982, 41 ) von Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung.
  • BFH, 13.04.1976 - VI B 12/76

    Rüge eines Verfahrensmangels - Erlaß eines Einkommensteuerberichtigungsbescheides

    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    In beiden Fällen müssen jedoch die gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an eine solche Rüge erfüllt sein (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 19. Oktober 1977 II R 89-92/71, BFHE 124, 208 , BStBl II 1978, 217 ; BFH-Beschluß vom 13. April 1976 VI B 12/76, BFHE 118, 546 , BStBl II 1976, 503 ).
  • BFH, 10.08.1995 - X B 283/94

    Klärungsbedürftigkeit der Auslegung des Begriffs "Gegenstand des Klagebegehrens"

    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Zur schlüssigen Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG wegen unterlassener Beweisaufnahme muß zusätzlich vorgetragen werden, daß der Verstoß bereits in der Vorinstanz gerügt wurde, oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. April 1996 XI B 124/95, BFH/NV 1996, 700; vom 22. August 1995 I B 212/94, BFH/NV 1996, 57).
  • BFH, 07.03.1995 - X R 190/93

    Befugnis des Bevollmächtigten zur Prozessvertretung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Hat das FG eine Mehrfachbegründung gewählt, die jede für sich die getroffene Entscheidung trägt, so müssen für alle Begründungen Zulassungsgründe durchgreifen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben soll (vgl. BFH-Beschluß vom 7. März 1995 X R 190/93, BFH/NV 1995, 919).
  • BFH, 22.08.1995 - I B 212/94
    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Zur schlüssigen Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG wegen unterlassener Beweisaufnahme muß zusätzlich vorgetragen werden, daß der Verstoß bereits in der Vorinstanz gerügt wurde, oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. April 1996 XI B 124/95, BFH/NV 1996, 700; vom 22. August 1995 I B 212/94, BFH/NV 1996, 57).
  • BFH, 30.10.1990 - IX R 124/90

    Zulässigkeit der Revision eines nicht am Klageverfahren Beteiligten

    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ausführlich z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 3 und 49, m.w.N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Oktober 1990 IX R 124/90, BFH/NV 1991, 545).
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 32/89

    Anforderungen an Werbungskostenabzug für Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Ausgehend von der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 32/89, BFH/NV 1991, 818, m.w.N.) hat das FG die Aufwendungen für Spüle und Kochherd anerkannt.
  • BFH, 28.09.1995 - V B 35/95
  • BFH, 22.06.1962 - VI 50/61 S

    Verfolgung wirtschaftspolitischer und sozialpolitischer Zwecke durch die Erhebung

  • BFH, 29.04.1996 - XI B 124/95
  • BFH, 31.01.2000 - V B 139/99

    Verfahrensmangel; Rüge der Verletzung der Präklusionsvorschrift des § 79 b FGO

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit diese Rüge überhaupt eine Verletzung von Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts beinhaltet (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481 unter 2. b).

    Zur schlüssigen Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG wegen unterlassener Beweisaufnahme muss zusätzlich vorgetragen werden, dass der Verstoß bereits in der Vorinstanz gerügt wurde, oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 481).

  • BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Steuerakte - Zugrundeliegender Akteninhalt -

    Es fehlt aber an der Darlegung, dem FG habe sich --ausgehend von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung-- eine weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 1994 IX B 43/94, BFH/NV 1995, 413, und vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).
  • BFH, 30.11.2001 - III B 12/01

    InvZul; Neuheit einer Ausstellungsmaschine

    Dementsprechend ist Divergenz nicht gegeben, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der vom FA zitierten BFH-Entscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).
  • BFH, 29.09.2000 - V B 26/00

    Berücksichtigung erstinstanzlichen Parteivortrages

    Soweit der Kläger dem FG in diesem Zusammenhang ungenügende Sachaufklärung vorwirft, fehlt die Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen bzw. die substantiierte Darlegung, weshalb und in welchem Umfang das FG bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auch ohne einen entsprechenden Sachvortrag des Klägers von sich aus Anlass gehabt habe, den Sachverhalt weiter zu erforschen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).
  • BFH, 29.10.2001 - III B 72/01

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Darlegungsmangel

    Es fehlt aber an der Darlegung, dem FG habe sich --ausgehend von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung-- eine weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 1994 IX B 43/94, BFH/NV 1995, 413, und vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).
  • BFH, 12.05.1998 - VII B 276/97

    Mangelnder Sachaufklärung - Verfahrensfehler - Verletzung der

    Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist jedoch im einzelnen die Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen bzw. die substantiierte Darlegung erforderlich, weshalb und in welchem Umfang das FG bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Klägers von sich aus Anlaß gehabt habe, den Sachverhalt weiter zu erforschen und Beweis zu erheben (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).
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